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Betroffene mit geeigneten Maßnahmen unterstützen

Tritt ein extremes Ereignis ein, fällt es allen Beteiligten schwer einen klaren Kopf zu bewahren. Deshalb macht es für Unternehmen Sinn, Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses unmittelbar Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Betroffenen ergreifen zu können. Denn ganz gleich ob Rettungs- und Hilfsdienst oder weniger betroffene Branchen: Der Betrieb trägt die Verantwortung dafür, seine Beschäftigten während der Arbeit so gut wie möglich vor körperlichen und psychischen Gefahren zu schützen. In § 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, den Schutzbedürfnissen ihrer Beschäftigten nachzukommen und für ihren Schutz und ihre Betreuung zu sorgen.

Grundsätzlich bedeutet das:

  • vermeidbare Gefahren im Vorfeld erkennen
  • Mitarbeitende auf vermeidbare Gefahren vorbereiten
  • Notfallpläne für den Ernstfall vorhalten
  • Führungskräfte und Personal schulen
  • Unterstützungsangebote und Informationen bereithalten

Das enthält ein Notfallplan

  • Zuständigkeiten und Ansprechpartner
  • wichtige Telefonnummern
  • Informationswege und Abläufe
  • Hinweise zum Verhalten in Notfällen

Wichtig: Machen Sie den Notfallplan für alle zugänglich, indem Sie ihn an zentralen Stellen aushängen und an alle Mitarbeitenden verteilen.

Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet – und wo endet seine Fürsorgepflicht?

Um im Ernstfall schnell reagieren zu können, sollten sich Unternehmen aus Arbeitsbereichen und Branchen, in denen das Risiko für das Auftreten von außergewöhnlichen Ereignissen und Arbeitsunfällen besteht, auf den Umgang damit vorbereiten – auch, wenn Gefahrensituationen bisher „glimpflich“ verlaufen sind. Die Grundlage für entsprechende betriebliche Maßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Hieraus werden notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet. Damit sind sowohl Präventionsmaßnahmen, Betreuungssysteme für den Akutfall als auch Wiedereingliederungsmaßnahmen gemeint. Laut dem Siebten Sozialgesetzbuch § 193 (SGB VII) sind Unternehmen außerdem verpflichtet, Unfälle während der Arbeitszeit zu melden.

Dabei sollten Unternehmen immer im Blick behalten, dass auch ihre Fürsorgepflicht Grenzen hat. Sie endet dort, wo die Beschäftigen auf professionelle Hilfe angewiesen sind. Zwar können Sie Betroffene dabei unterstützen, sich an Experten außerhalb des Unternehmens zu wenden. Die Arbeit eines Therapeuten oder Mediziners können und sollen Sie auch gar nicht ersetzen. Auch die Art der Unterstützung zu bestimmen ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, sondern sollte einem Profi überlassen werden.

Die Gefährdungsbeurteilung

Seit 1996 schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass jedes Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Sie bewertet die Belastungen bei den Beschäftigten und sorgt – falls nötig – für Verbesserungen. Eine Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur physische Belastungen am Arbeitsplatz, sondern berücksichtigt auch die psychischen Belastungen der Beschäftigten.

Tipps und Hinweise

Risikobereiche identifizieren

Zunächst müssen Sie gefährdende Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen als solche identifizieren. Hierfür bieten sich zum Beispiel Arbeitsplatzbegehungen und Mitarbeiterbefragungen an.

Gefährdung erfassen

Erstellen Sie eine Liste aller gefährdenden Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen und erheben Sie, wie viele Beschäftigte davon betroffen sind. Sorgen Sie dafür, dass alle Vorkommnisse erfasst und ausgewertet werden – auch vermeintlich „leichtere“ Fälle, in denen Mitarbeitende beispielsweise verbal bedroht wurden. Beurteilen Sie die Gefährdungen, indem Sie sie zum Beispiel mit den gesetzlich geregelten Arbeitsschutzzielen und -verordnungen vergleichen.

Maßnahmen planen

Um Schutzmaßnahmen zu planen und durchzuführen, können Sie einen Arbeitskreis gründen. Nutzen Sie bereits vorhandene Strukturen, indem Sie beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI), den Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte einbeziehen. Die Mitarbeitervertretung kann Sie hierbei unterstützen. Auch die Unfallversicherungsträger helfen bei der Konzeption, Durchführung, Bewertung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Zudem können Sie Rat bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Sozialberatungsstelle einholen.

Unterstützungsangebote kennen

Suchen Sie sich Unterstützung für die Maßnahmen, die Sie nicht alleine durchführen können und greifen Sie bei Bedarf auf externe Fachleute zurück.

Notfallplan erstellen

Halten Sie Zuständigkeiten, Ansprechpartnerinnen und -partner, wichtige Telefonnummern und Abläufe für den Notfall schriftlich fest und stellen Sie sicher, dass der Notfallplan für alle Beschäftigten jederzeit zugänglich ist.

Führungskräfte und Mitarbeitende informieren

Machen Sie die Sicherheit Ihrer Beschäftigten zum Unternehmensziel und kommunizieren Sie dieses nach innen und nach außen. Insbesondere die Führungsebene hat eine wichtige Vorbildfunktion.

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