Auf Unvorhersehbares vorbereiten

Betroffenen mit geeigneten Maßnahmen unterstützen

Tritt ein extremes Ereignis ein, fällt es allen Beteiligten schwer einen klaren Kopf zu bewahren. Deshalb macht es für Unternehmen Sinn, Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses unmittelbar Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Betroffenen ergreifen zu können. Denn ganz gleich ob Rettungs- und Hilfsdienst oder weniger betroffene Branchen: Der Betrieb trägt die Verantwortung dafür, seine Beschäftigten während der Arbeit so gut wie möglich vor körperlichen und psychischen Gefahren zu schützen.

In § 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, den Schutzbedürfnissen ihrer Beschäftigten nachzukommen und für ihren Schutz und ihre Betreuung zu sorgen.

Grundsätzlich bedeutet das:

  • vermeidbare Gefahren im Vorfeld erkennen
  • Mitarbeitende auf vermeidbare Gefahren vorbereiten
  • Notfallpläne für den Ernstfall vorhalten
  • Führungskräfte und Personal schulen
  • Unterstützungsangebote und Informationen bereithalten

Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet – und wo endet seine Fürsorgepflicht?

Um im Ernstfall schnell reagieren zu können, sollten sich Unternehmen aus Arbeitsbereichen und Branchen, in denen das Risiko für das Auftreten von außergewöhnlichen Ereignissen und Arbeitsunfällen besteht, auf den Umgang damit vorbereiten – auch, wenn Gefahrensituationen bisher „glimpflich“ verlaufen sind. Die Grundlage für entsprechende betriebliche Maßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Hieraus werden notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet. Damit sind sowohl Präventionsmaßnahmen, Betreuungssysteme für den Akutfall als auch Wiedereingliederungsmaßnahmen gemeint. Laut dem Siebten Sozialgesetzbuch § 193 (SGB VII) sind Unternehmen außerdem verpflichtet, Unfälle während der Arbeitszeit zu melden.

Dabei sollten Unternehmen immer im Blick behalten, dass auch ihre Fürsorgepflicht Grenzen hat. Sie endet dort, wo die Beschäftigen auf professionelle Hilfe angewiesen sind. Zwar können Sie Betroffene dabei unterstützen, sich an Experten außerhalb des Unternehmens zu wenden. Die Arbeit eines Therapeuten oder Mediziners können und sollen Sie auch gar nicht ersetzen. Auch die Art der Unterstützung zu bestimmen ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, sondern sollte einem Profi überlassen werden.

Die Gefährdungsbeurteilung

Seit 1996 schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass jedes Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Sie bewertet die Belastungen bei den Beschäftigten und sorgt – falls nötig – für Verbesserungen. Eine Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur physische Belastungen am Arbeitsplatz, sondern berücksichtigt auch die psychischen Belastungen der Beschäftigten.